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03.09.2022

Krank im Urlaub – was nun?

Bild: luismolinero - stock.adobe.com

An Erholung ist nicht zu denken und an die geplante Fernreise eventuell auch nicht.

Doch wer seinen Urlaub nicht wie geplant am Strand, sondern krank zuhause im Bett verbringt, muss nicht zwangsläufig auf seine freien Tage verzichten.

Es besteht eine Nachweispflicht

Denn Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Der Urlaub soll ja der Gesundheit und dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit dienen. Wer krank ist, kann sich nicht erholen. Wenn ein Angestellter also in seiner Erholungszeit so krank wird, dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen könnte, zählen diese Tage nach § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht zu den Urlaubstagen. Stattdessen greift die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Damit sich im Anschluss die entgangene Erholung nachholen lässt, muss er strengen Anzeige- und Nachweispflichten nachkommen. Wichtig ist dabei, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist. Das muss ein ärztliches Attest vom ersten Krankheitstag an belegen.

Beginnt die Krankheit bereits zuhause in Deutschland, ist das meist kein Problem. Tritt der Infekt erst am Urlaubsort auf, ist eine detaillierte Absprache mit dem behandelnden Arzt wichtig. Denn viele Atteste aus dem Ausland genügen den gesetzlichen Nachweispflichten nicht, weil sie nur die Erkrankung dokumentieren, nicht aber auf die Arbeitsunfähigkeit eingehen.

Der Arbeitgeber muss Bescheid wissen

Spätestens mit dem Attest des Arztes in der Tasche muss sich der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber melden und ihn darüber informieren, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist. Auch, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird und wo er sich gerade aufhält, sind wichtige Informationen, die übermittelt werden müssen – und zwar so schnell wie möglich. Dafür eignen sich ein Anruf per Telefon oder eine E-Mail. Die dabei eventuell entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

Sobald der Erkrankte wieder nach Hause zurückgekehrt ist, muss er auch darüber seinen Chef und die Krankenkasse schnellstmöglich informieren.

Keine eigenmächtige Verlängerung

Auf keinen Fall darf der Angestellte die ihm entgangenen Urlaubstage einfach an seine Auszeit anhängen. Sobald er wieder arbeitsfähig und der zuvor vereinbarte Urlaubszeitraum abgelaufen ist, muss er wieder am Arbeitsplatz erscheinen. Sehr wohl muss dann aber das Unternehmen die entgangenen Urlaubstage zu passender Zeit nachgewähren.

Überstundenabbau zählt nicht

Tritt die Krankheit beim Abfeiern von Überstunden auf, lassen sich diese Stunden nicht wieder aufs Arbeitszeitkonto gutschreiben. Selbst mit ärztlichem Attest lässt sich hier kein zusätzlicher Freizeitausgleich verlangen.

Und auch, wenn das eigene Kind im Urlaub erkrankt und gepflegt werden muss, verfällt der Urlaubsanspruch – obwohl eine Erholung für die Eltern unter diesen Umständen nicht möglich ist. Im Arbeitsalltag hingegen gibt es für die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, bezahlt freie Tage zu bekommen, wenn sie sich um ein krankes Kind kümmern müssen. Entweder wird der Lohn fortgezahlt oder es besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Von Heike Thissen

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