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Eine Person schaut aus dem off auf einen Tisch mit einer Tasse und Smartphone. Auf diesem steht ein aufgeklappten Laptop auf dem ein BildRawf8 - stock.adobe.com

25.11.2023 Heike Thissen

So viel Privatleben verträgt der Arbeitsplatz

Das Urlaubsfoto von den Kindern auf dem Schreibtisch, die Lieblingskaffeetasse in der Büroküche und die mannshohe Yuccapalme auf dem Fenstersims: Es gibt viele Möglichkeiten, wie das Privatleben von Angestellten am Arbeitsplatz Einzug halten kann. Für viele Mitarbeiter sind persönliche Gegenstände im Berufsleben wichtig, weil sie sich in dieser angenehmen Umgebung wohlfühlen und produktiv arbeiten können. Aus psychologischer Sicht wirkt sich Privates nachweislich positiv auf die Motivation und Leistungsfähigkeit aus. Doch nicht alle privaten Gegenstände haben etwas im Büro verloren.

Der Arbeitgeber entscheidet

Es ist die Entscheidung des Arbeitgebers, welche Regeln im Hinblick auf Spuren des Privatlebens am Arbeitsplatz gelten. Rechtlich stehen sich dabei das Hausrecht des Unternehmens und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegenüber. Eine allgemeingültige Regelung fehlt, der Einzelfall entscheidet.

Doch grundsätzlich lässt sich sagen: Ein Anspruch darauf, privaten Nippes im beruflichen Umfeld zu platzieren, besteht nicht. Im Alltag aber sind Dinge, die die Arbeitsabläufe nicht stören, das Arbeitsklima nicht trüben und den Gesamteindruck des Büros nicht verändern, kaum zu beanstanden. Dazu zählen unter anderem Postkarten und Familienfotos – erst recht, wenn sie auf dem Schreibtisch Platz finden.

Unterschiedlich je nach Arbeitsplatz

Ohnehin spricht wenig gegen Postkarten und Familienfotos in einem Einzelbüro ohne persönlichen Kundenkontakt. In einem Großraumbüro mit kontinuierlichem Kundenfluss hingegen ist es eher unwahrscheinlich, dass jeder Mitarbeiter das Poster seiner Lieblingsband aufhängen darf. Aber auch dort, wo die Öffentlichkeit ausgeschlossen bleibt, kann das Unternehmen auf ein einheitliches und ordentliches Erscheinungsbild der Arbeitsplätze pochen. Hier steht sein Weisungsrecht, das gleichermaßen für alle gelten muss, über dem Persönlichkeitsrecht des Angestellten.

Sicherheit geht vor

Eine wichtige Rolle dabei, was der Arbeitgeber in dieser Hinsicht duldet und was nicht, spielen auch Arbeitssicherheit und Brandschutz. Wenn die Yucca-Palme des Kollegen den Fluchtweg nach draußen versperrt oder die Urlaubssouvenirs der Kollegin auf dem Fensterbrett stehen und ein regelmäßiges Lüften verhindern, stellen sie eine Gefahr für die dort arbeitenden Personen dar oder haben negative Auswirkung.

Vor allem, wenn es um eigene Elektrogeräte geht, ist der Sicherheitsaspekt nicht von der Hand zu weisen: Sobald im Sommer der Ventilator und im Winter der Heizlüfter mit ins Büro gebracht werden, zählen sie laut Betriebssicherheitsverordnung zu den Arbeitsmitteln und fallen in die Verantwortung des Arbeitgebers, der ja auch den Strom für ihren Betrieb bezahlt.

Eigenhändiges Entsorgen ist verboten

Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten sehr wohl dazu auffordern, seinen Schreibtisch weniger privat zu gestalten, oder sogar, jegliche private Gegenstände zu entsorgen. Kommt der Mitarbeiter dem nicht nach, kann eine Abmahnung drohen.

Was allerdings nicht erlaubt ist: Dass der oder die Vorgesetzte die privaten Gegenstände eigenhändig entsorgt. Denn sie sind – auch im Arbeitsumfeld – immer noch genau das: private Gegenstände. Somit sind sie Eigentum des Angestellten und gehören zu dessen Privatsphäre.

Von Heike Thissen

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