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Silhouette einer Person mit Aktenkoffer, die auf einem Seil läuft. Das Seil droht von einer Schere druchschnitten zu werden.Bild: rudall30 - Stock.adobe.com

04.05.2024 Heike Thissen

Wo Fallstricke für Arbeitnehmer lauern

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der „Strafe“ nicht um juristische oder körperliche Konsequenzen handelt, sondern lediglich um unangenehme Situationen oder Frust am Arbeitsplatz. Gerade wenn es um ihre Rechte geht, tun Angestellte deshalb gut daran, diese zu kennen und sich vor möglichen Fallstricken zu schützen.

Vertragsklauseln genau prüfen

Das Kleingedruckte kann nerven. Aber wenn es um einen Arbeitsvertrag geht, gehört es mitunter zu den wichtigsten Informationen, die dieses Schriftstück enthalten kann. Wer hier als Arbeitnehmer Klauseln übersieht oder falsch interpretiert, hat später eventuell das Nachsehen. Deshalb ist es unabdingbar, das Aufgesetzte sorgfältig zu lesen und bei Unklarheiten unbedingt rechtzeitig nachzufragen. Das gilt vor allem im Hinblick auf Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen. Auch wenn beispielsweise Weihnachtsgeld oder Provisionen vereinbart sind, sollte diese Information im Vertrag festgehalten sein.

Überstundenregelung klären

Das Wichtigste vorab: Sie sind grundsätzlich rechtlich zulässig! Ein Arbeitgeber kann sie allerdings nur verlangen, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung schriftlich festgehalten sind. Ohne entsprechende Vereinbarung ist niemand verpflichtet, Überstunden zu leisten – außer in Notfällen. Durch eine Änderung im Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber seit 2022 schriftlich festhalten, ob und unter welchen Bedingungen das Unternehmen Überstunden anordnen darf. Grundsätzlich ist es wichtig, die eigenen Arbeitszeiten genau zu dokumentieren und darauf zu achten, dass Überstunden entsprechend abgegolten werden. Andernfalls kann es zu finanziellen Einbußen kommen.

Kündigungsschutz beachten

In den meisten Fällen besteht für Arbeitnehmer ein gesetzlicher Kündigungsschutz, der sie vor ungerechtfertigten Entlassungen schützt. So reicht ein mündliches „Sie sind entlassen“ nicht aus. Sie muss immer schriftlich in Papierform erfolgen und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. In mündlicher oder elektronischer Form – E-Mail, Fax, SMS oder gar WhatsApp – ist sie laut Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam. Wessen Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers beendet wurde, sollte sofort handeln. So muss eine Klage dagegen zum Beispiel innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt beim Arbeitsgericht eingereicht sein. Eine fristlose oder außerordentliche Kündigung ist nur mit einem wichtigen Grund möglich, der die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar macht. Sie muss die unausweichlich letzte Maßnahme für den Arbeitgeber sein, nachdem alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel und Wege bereits ausgeschöpft wurden.

Datenschutz am Arbeitsplatz wahren

Der Schutz von persönlichen Daten am Arbeitsplatz ist ein zentrales Thema für Arbeitnehmer, auch wenn sie sich dessen vielleicht nicht immer bewusst sind. Denn selbstverständlich benötigt das Unternehmen personenbezogene Daten, die es speichert und verarbeitet – andernfalls wäre es unmöglich, eine Personalakte zu eröffnen oder Löhne und Gehälter auszuzahlen. Der „gläserne Mitarbeiter“ jedoch, den der Arbeitgeber von oben bis unten durchleuchtet, ist dafür nicht notwendig. Diesen Zustand zu verhindern ist unter anderem Aufgabe der Datenschutz-Grundverordnung, aber auch des Bundesdatenschutzgesetzes. Letzteres regelt unter anderem, dass Daten der Beschäftigten vom Arbeitgeber nur in bestimmten Fällen weitergegeben werden dürfen.

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Heike Thissen

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